Reiserecht

Rechtsfragen rund um den Urlaub
Rechtsfragen auf Reisen

Wenn Sie schon einmal Ärger mit einem Reiseveranstalter oder einem touristischen Leistungsträger hatten, wissen Sie vielleicht schon, wie gerne die Unternehmen mit Hinweis auf ihre AGBs berechtigte Forderungen ihrer Kunden abwehren wollen. Es kommt jedoch im Einzelfall nicht darauf an, was Vertragsklauseln und Kleingedrucktes wollen und auch nicht, ob es sich um eine besonders günstige oder teure Reise handelt. Letztlich schreibt ausschließlich das Reiserecht vor, wie ein Einzelfall rechtlich zu bewerten ist.

Eine der wichtigsten Aufgaben des Reiserechtes ist es, Auskunft im Zusammenhang mit Reisemängeln zu geben und was nach dem Auftreten solcher Probleme zu passieren hat. Wenn Sie als Reisender einen Reisevertrag schließen und bezahlen, haben Sie einen Anspruch darauf, dass Ihnen Ihr Vertragspartner, der Reiseveranstalter oder ein Leistungsträger wie z. B. eine Luftfahrgesellschaft, die vereinbarten Reiseleistungen gewährt. Im Gegenzug hat Ihr Vertragspartner ggf. aber auch Ansprüche wie Stornokosten gegen Sie. Da alle Aussagen eines Reiseprospektes automatisch auch Teil des Reisevertrages werden, haben Sie als Reisender immer auch Anspruch auf sämtliche in den Prospekten, Werbungen etc. zur Reise beschriebenen Leistungen.

Ärger im Urlaub?

Die in der Praxis am häufigsten vorkommende Art der Leistungsstörungen bei Reisen besteht darin, dass Ihnen die laut Reisevertrag zustehenden Leistungen mangelhaft oder nur unvollständig gewährt werden. Typische Beispiele dafür sind, dass ein Zimmer schlechter als im Prospekt beschrieben ausfällt, das Hotelessen schlecht schmeckt, oder ein Ausflug bei weitem nicht die im Reiseprospekt genannten Programmpunkte umfasste. Andere Beispiele dafür wären ein mitgebuchter aber ausgefallener Bustransfer zwischen Flughafen und Hotel oder der Ausfall eines fest gebuchten Fluges. Das Reiserecht gesteht dem Reisenden in all diesen Fällen nicht nur Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises und eine entsprechende Rückerstattung zu, sondern auch den Ersatz eventueller Schäden, die Ihnen zum Beispiel durch einen Taxitransfer für den nicht gekommenen Bus oder ein Hotelzimmer nach einem ausgefallenem Flug entstanden sind.

Um eine Entschädigung für Reisemängel und ggf. Schadensersatz auch durchsetzen zu können, gilt die Grundregel, dass Sie nur dann auf Erstattungen hoffen können, wenn Sie alle Ihrer Meinung nach bestehenden Mängel unverzüglich dem Reiseveranstalter bzw. dem Leistungsträger schriftlich anzeigen und Ihre Forderungen geltend machen. Wenn es dem Veranstalter oder Leistungsträger dann nicht gelingt, die beanstandeten Mängel zu beseitigen bzw. Ersatz zu beschaffen, steht Ihnen als Reisender der Weg zur Durchsetzung Ihrer Ersatzansprüche offen. In Fällen, in denen sich Ihre Reisevertragspartner weigern, auf Ihre berechtigte Forderungen einzugehen, sollten Sie unverzüglich einen Anwalt aufsuchen, der Ihnen in solchen Situationen meistens die besten Empfehlungen zum weiteren Vorgehen geben kann.